Indirekteinleitung
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Was ist eine Indirekteinleitung?
Indirekteinleitungen
sind Einleitungen von Abwasser in das kommunale Kanalnetz. Dieses
Abwasser wird in der kommunalen Kläranlage behandelt und danach
ins Gewässer eingeleitet. Direkteinleitungen sind Einleitungen, die
direkt in ein Gewässer erfolgen, die Klärwerksbetreiber gehören folglich
zu den Direkteinleitern, da das gereinigte Abwasser aus den
Kläranlagen ins Gewässer eingeleitet wird. Indirekteinleiter nennt man
die Industriebetriebe, die Indirekteinleitungen vornehmen.
Abwassereinleitungen
in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen
werden als Indirekteinleitungen bezeichnet. Jede Indirekteinleitung
muss dem Kanalisationsunternehmen (KU) mitgeteilt werden, damit dieses
kontrollieren respektive sicherstellen kann, dass der eigene wasserrechtliche
Konsens eingehalten wird.
Indirekteinleiterverordnung Bestimmungen im Überblick
Geltungsbereich
Die IEV gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als
geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich
bewilligte Kanalisation eines anderen (Indirekteinleitung) (§ 1 Abs 1 IEV). Das
häusliche Abwasser wird wie folgt definiert (§ 1 Abs 3 Z 3 IEV): "Häusliches
Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder
ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner
Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus
Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben."
Zweck der Indirekteinleiterverordnung
Die IEV dient in erster Linie zur Klärung der Frage, ob eine
Abwassereinleitung bloß eine Mitteilungspflicht an das
Kanalisationsunternehmen (§ 32b Abs 2 WRG 1959) auslöst oder ob zur
Abwassereinleitung eine Bewilligung durch die Behörde in Form
eines Anzeigeverfahrens (§ 32b Abs 5 WRG 1959) erforderlich ist. Weiters regelt
die IEV die genaue Form der Mitteilungsverpflichtungen an das
Kanalisationsunternehmen (§ 5 IEV) sowie die Art und Weise der Überwachung
der bloß mitteilungspflichtigen Einleitungen (§ 4 IEV). Außerdem sind
wiederkehrende, in der Regel zweijährige Berichtspflichten des
Indirekteinleiters an das Kanalisationsunternehmen
Abwasserverband-Gurgltal-Imst-Inntal vorgesehen (§ 5 Abs 4 IEV).
Wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einleitungen
Dabei wird unterschieden zwischen Einleitungen in eine öffentliche
Kanalisation (§ 2 Abs 2 IEV) sowie Einleitungen in eine nicht öffentliche
Kanalisation (§ 2 Abs 3 IEV).
Die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation bedarf dann einer
wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das Abwasser aus einem von insgesamt 22
ausdrücklich aufgelisteten Herkunftsbereichen stammt. Diese
Herkunftsbereiche sind dem § 4 Abs 2 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung
(AAEV) entnommen. Stammt das Abwasser nicht aus einem dieser 22
Herkunftsbereichen, ist die Einleitung dann wasserrechtlich
bewilligungspflichtig, wenn bestimmte Schwellenwerte für Tagesfrachten
gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe überschritten werden (§ 3 IEV). Diese
Schwellenwerte sind umso höher je größer die Abwasserreinigungsanlage
bemessen ist, dabei wird auf den wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert
dieser Anlage nach EW60 abgestellt.
Bei Abwassereinleitungen in eine nicht öffentliche Kanalisation ist eine
wasserrechtliche Bewilligung dann erforderlich, wenn bei einem maßgeblichen
gefährlichen Inhaltsstoff von der für den Herkunftsbereich des Abwassers
verordneten Emissionsbegrenzung abgewichen wird und die mitgeteilte
Tagesabwassermenge für diesen Herkunftsbereich des Abwassers größer ist als 1 %
der gesamten Tagesabwassermenge, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund
seiner wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 in ein Gewässer
einbringen darf, oder die mitgeteilte Tagesfracht des maßgeblichen
gefährlichen Inhaltsstoffes des Herkunftsbereiches größer ist als 1 % der
gesamten Tagesfracht des gefährlichen Inhaltsstoffes, welche das
Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung in ein
Gewässer einbringen darf.
Mitteilungspflichtige Einleitungen:
Alle Einleitungen, die das Geringfügigkeitsmaß überschreiten, aber - aufgrund
der obigen Ausführungen - keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, gehören
zu den bloß mitteilungspflichtigen Einleitungen.